Vorfälligkeitsentschädigung
Zahlt man während der noch bestehenden Zinsbindung ein Darlehen vorzeitig an die Bank zurück, so kann diese eine Gebühr - die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung - erheben. Im Normalfall hat der Darlehensnehmer nämlich bei einem durch Grundschuld abgesicherten Darlehen sowie der damit verbundenen Zinsbindung keinen Anspruch auf eine vorzeitige, ordentliche Kündigung, ebenso wenig jedoch auch der Darlehensgeber. Sie muss im Gegenzug für eine vertraglich bestimmte Zeit den vereinbarten Zinssatz gewähren, und zwar auch dann, wenn die Zinsen innerhalb der Zinsbindungsfrist steigen. Der Darlehensnehmer hingegen muss auch bei sinkenden Zinsen während dieser Laufzeit den ggf. höheren Zinssatz zahlen. Möchte der Darlehensnehmer jedoch das Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen, muss er entweder Vorfälligkeitszinsen zahlen, um der Bank den entgangenen Zinsgewinn zu erstatten, oder auf Kulanz seiner Bank hoffen. Beim Verkauf einer Immobilie wird häufig Entgegenkommen gezeigt.
Doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen trotz vorzeitiger Darlehensrückführung keine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine länger als 10 Jahre dauernde Zinsbindung vereinbart wurde. In einem solchen Fall kann der Kreditnehmer unter Einhaltung einer Halbjahresfrist nach 10 Jahren das Darlehen kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen, sofern er nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluss auf dieses Recht verzichtet hat.
Viele Banken verzichten auch dann auf die ihnen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung, wenn während der Zinsbindungszeit der Zinssatz stark ansteigt und ihr durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens kein Zinsverlust entsteht. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall dennoch einer Verhandlung, denn gesetzlich steht ihr die Vorfälligkeitsentschädigung zu. In der Regel wird jedoch darauf verzichtet, da mit den zurückerhaltenen Geldmitteln auf dem Kapitalmarkt höhere Renditen erzielt werden können als mit der vereinbarten Zinsrate.
Wie hoch eine Vorfälligkeitsentschädigung sein darf, wird häufig zum Zankapfel zwischen den Vertragsparteien, da dies gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist. Zwar können bestimmte Gerichtsurteile Anhaltspunkte dazu liefern, was statthaft ist und was nicht, doch generell gilt, dass ein Recht auf ordentliche Kündigung nicht besteht und der Kunde deshalb auch nicht aus dem Vertrag entlassen werden muss. Will der Kunde sich nicht mit der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung abfinden, die jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf, gilt der alte Vertrag wie abgeschlossen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Es gibt durchaus Fälle, in denen es sich lohnt, trotz der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Notar- und Grundbuchkosten ein Darlehen zurückzuzahlen. Je höher das Darlehen ist und je niedriger die Kosten bei einem anderen Darlehensgeber, desto wahrscheinlicher ist es, dass sich die Umschuldung langfristig finanziell lohnt.