Hypothekendarlehen - Finanzierung mittels Hypothek

Räumt man einem Kreditgeber als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen ein Grundpfandrecht ein, so nennt man dieses auch Hypothek. Das Grundpfandrecht wird vom Grundstückseigentümer bestellt, der aber nicht zwangsläufig auch Kreditnehmer sein muss. Zumeist wird der Gläubiger im Grundbuch an erster Stelle eingetragen und somit wird seine Forderung verbrieft. Für das Kreditinstitut ergibt sich damit die Sicherheit, eine Verwertung des Grundstückes im Umfang seiner Forderungen vornehmen zu können, sofern die vereinbarten Rückzahlungen nicht geleistet werden. Der Grundstückseigentümer muss u. U. eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung dulden, um die berechtigten Ansprüche seines Gläubigers zu erfüllen, da das belastete Grundstück dinglich in dem Umfang haftet, der sich aus der eingetragenen Hauptforderung sowie den vereinbarten Zinsen ergibt.
Üblicher als die Hypothek ist die Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche des Kreditgebers. Das liegt daran, dass einer Hypothek grundsätzlich eine Forderung zugrunde liegt, hingegen einer Grundschuld nicht. Sie ist auch nicht an eine tatsächlich bestehende Restforderung gebunden.

Es gibt unterschiedliche Hypothekenarten. Bei der so genannten Sicherungshypothek handelt es sich um eine brieflose Hypothek, welche nicht mehr besteht, wenn die sie begründende Forderung ausgeglichen ist. Die Sicherungshypothek bezieht sich nur auf die Forderung und ist in ihrem Umfang nur auf den abzusichernden Betrag begrenzt.

Unmittelbar mit der Forderung verknüpft ist auch die Verkehrshypothek. Hier kann der erste Gläubiger die Hypothek nur dann erwerben, wenn die gesicherte Forderung besteht. Sollte der erste Gläubiger die Hypothek auf einen anderen übertragen, gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Daraus folgert, dass ein nachfolgender Gläubiger bei einer Klage nicht die Rechtsgültigkeit seiner Forderung belegen muss, da die Eintragung im Grundbuch berechtigt annehmen lässt, dass die Forderung rechtmäßig ist. Die Verkehrshypothek wird als Buch- und Briefhypothek bestellt. Die Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer sowie die Eintragung im Grundbuch sind erforderlich, um die Hypothek zu begründen. Der Gläubiger wird dabei namentlich aufgeführt und es sind die Höhe der Schuld sowie die Zinsen anzugeben. Der Gläubiger erhält bei der Briefhypothek den Brief ausgehändigt.
Erfolgt eine Teilung der die Hypothek begründenden Forderung, wird die Hypothek ebenfalls geteilt. Es handelt sich dann um eine Teilhypothek, die jeweils den gleichen Rang erhält. Sofern eine Briefhypothek geteilt wird, kann die entsprechende Anzahl an Teilhypothekenbriefen gebildet werden.

Übrigens können auch mehrere Grundstücke für eine Forderung mit Hypotheken belastet werden. Dann haftet entweder jedes Grundstück anteilig oder auch für die gesamte Forderung. Der Gläubiger einer Gesamthypothek kann zur Befriedigung seiner Forderungen ein Grundstück, aber auch alle Grundstücke in Anspruch nehmen.