Zuschuss zur Haussanierung

Viele Gebäude, die vor 1984 errichtet wurden, sind in die Jahre gekommen, was bedeutet, dass mehr oder weniger umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Die damals üblichen Energiesparmaßnahmen sind längst überholt und reichen auch nicht mehr aus, was sich bei den hohen Kosten für Heizung und Strom mehr als bemerkbar macht.
Wer nun über umweltfreundliche Energiesparmaßnahmen nachdenkt, die sich bei der Renovierung bzw. Sanierung des Gebäudes einplanen lassen, kann zusätzliche Mittel erhalten, wenn durch die Arbeiten beim Verbrauch ein Neubau-Niveau gemäß Energiesparverordnung (EnEV) erreicht oder sogar unterschritten wird. Wird das Neubau-Niveau erreicht, erhält man einen Betrag von 10 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, jedoch nicht mehr als 5.000 Euro je Wohneinheit. Liegt man sogar mehr als 30 Prozent unter Neubau-Niveau, ist ein Zuschuss von 17,5 Prozent, jedoch nicht mehr als 8.750 Euro je Wohneinheit möglich.
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen der Einbau einer neuen Heizung, neuer Fenster, Wärmedämmung oder der Einbau von Lüftungsanlagen, um einige Maßnahmen zu nennen.

Doch wie kommt man an diese Zuschüsse? Zunächst muss von einem Sachverständigen ein bedarfsorientierter Energieausweis nach § 16 EnEV angefertigt werden, der die energetischen Werte für das Objekt nach der Sanierung beinhaltet. Weiterhin geht daraus hervor, ob das Neubau-Niveau nach EnEV erreicht oder sogar um mehr als 30 Prozent unterschritten würde. Nun kann ein Antrag direkt bei der KfW eingereicht werden, dem der Sachverständige eine Bestätigung beifügt. Die Bestätigung sagt aus, dass durch die Sanierungsarbeiten das Neubau-Niveau gem. EnEV erreicht wird - oder sogar eine Unterschreitung dessen von 30 Prozent vorgesehen ist. Er führt die geplanten Maßnahmen auf und benennt die zu erwartenden Kosten. Die aussagefähigen energetischen Daten werden in die Bestätigung aufgenommen.

Hauseigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern können zusätzlich einen Zuschuss für die Baubegleitung durch einen Sachverständigen beantragen, der die Hälfte der förderfähigen Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungskosten ausmacht. Je Wohneinheit beträgt er maximal 1.000 Euro. Dafür müssen jedoch von dem baubegleitenden Sachverständigen bestimmte Leistungen erbracht werden wie Detailplanungen, falls Lüftungsanlagen oder Heizungen eingebaut oder erneuert werden und er hat auch später eine Einweisung in die Haustechnik durchzuführen. Er muss außerdem Hilfestellung bei der Auswertung der Angebote leisten. Vor den Putzarbeiten hat er zumindest eine Baustellenbegehung vorzunehmen. Dadurch soll eine bestmögliche energetische Gebäudesanierung gewährleistet werden. Die Durchführung des Investitionsvorhabens ist zwingend erforderlich für die Gewährung des Zuschusses.
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten müssen Verwendungsnachweise, die vom Sachverständigen gegengezeichnet werden müssen, sowie Rechnungen der durchführenden Fachbetriebe vorgelegt werden.